Was bedeutet privilegiert?

Die Bedeutung des Wortes „privilegiert“, wie es Starnbergs Kgl. privilegierte Feuerschützen - Gesellschaft, in der Abkürzung benützt, ist heutzutage in der Öffentlichkeit weitgehend unklar und hat natürlich nichts mit „privat“ zu tun.

 

Der Begriff „Privileg“ geht auf das lateinische „Privilegium“ zurück, eine bereits im römischen Recht verankerte Ausdrucksweise für Sonderrechte. Auf Starnbergs „Privilegierte“ bezogen, drückt dies nicht aus, dass etwa die Mitglieder der Gesellschaft mit persönlichen Sonderrechten ausgestattet waren oder heute noch sind. Das meist vom König direkt vergebene Privileg bezog sich ausschließlich auf die Gesellschaft im Sinne von Vereinigung.

Schützen-Gesellschaften, welche die am 25. August 1868 gegebene „Bairische Schützenordnung“ als Gesellschaftsstatus anerkannten, erhielten diese „Privilegierung“, die im heutigen Sinne dem Begriff Rechtsfähigkeit gleichzustellen ist. Die am 14.6.1896 in Starnberg sich gründende Feuerschützen - Gesellschaft, die obige Schützenordnung anerkannte, zugleich die Statuten der Kgl. privil. Hauptschützengesellschaft München, wurde damit also rechtsfähig im Sinne des geltenden Rechts. Diese„Privilegierung“ schuf einerseits also die Gleichstellung mit einem eingetragenen Verein, andererseits konnte durch die „Privilegierung“ eine Vereinsbesteuerung teilweise wegfallen. Im Schützenwesen war meist mit der Privilegierung die Tatsache verbunden, dass Schützengesellschaften mit eigenen Standanlagen von Vereinssteuern entbunden waren. Zur Erlangung der Privilegierung konnte andererseits die Auflage gemacht werden, dass die der Gesellschaft gehörende Schießstätte unter Umständen den Landwehren und ähnlichen militärischen Einrichtungen dann zur Verfügung stehen mussten, erforderte dies deren Schießausbildung. „Privilegierte“ Schützen - im Gegensatz zu sonstigen, andersartigen Vereinigungen - haben einen „Schützen-Kommissar“. Also eine vom Staat beauftragte Person als Mittler zwischen dem Staat und der Vereinigung. Heute ist dies meist der Bürgermeister einer Gemeinde, der die Verbindung der Gesellschaft zur Gemeinde hält und die Gesellschaft in den Belangen der Allgemeinheit zu vertreten hat (In Starnberg ist Bürgermeister H. Thallmair „Kommissar“!). Schließlich unterliegen „Eingetragene Vereine“ der Aufsicht des Landratsamtes, die „Privilegierten“, wie „zu Königs Zeiten“, der des Innenministerium.

 

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